Satzung

Die Satzung der Erich-Mühsam-Gesellschaft e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ERICH-MÜHSAM-GESELLSCHAFT“. Er hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben der Gesellschaft

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
Aufgabe der Gesellschaft ist es, das Andenken des Schriftstellers, Dramatikers und Journalisten Erich Mühsam in seiner Heimatstadt zu erhalten, in seinem Geist die fortschrittliche, friedensfördernde und für soziale Gerechtigkeit eintretende Literatur zu pflegen und seine Absage an jede Unterdrückung und Diskriminierung von Minderheiten für die Gegenwart zu nutzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht
– durch öffentliche Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Ausstellungen etc.);
– durch den Aufbau eines Erich-Mühsam-Archivs;
– durch Unterstützung von und Beteiligung an literarischen, wissenschaftlichen und sonstigen Vorhaben, die den Zielen und Möglichkeiten des Vereins entsprechen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen werden, die die in §2 genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft anerkennen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag, über den der Vorstand durch Beschluß entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
Förderer und Freunde der Gesellschaft können solche Personen werden, die – ohne Mitglied zu sein – die Gesellschaft ideell und materiell unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
1. Tod;
2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf den Schluß des Kalenderjahres zu erklären ist.
3. Ausschluß.

§ 4
Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung – als oberstes Organ – zukommenden Rechte.

§ 5
Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstands vorläufig ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Gesellschaft.

§ 6
Beiträge

Bei der Aufnahme in die Gesellschaft ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Beitrag wird nach dem jeweiligen Bedarf durch die Mitgliederversammlung fest gesetzt. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 7
Organe

Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands;
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten;
5. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

§ 9
Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung wird möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellt.

§ 10
Beschlußfassung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins weitere Punkte zur sofortigen Behandlung auf die Tagesordnung setzen.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erfaßt.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben.

§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern, einem/einer Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, einem Schatzmeister (einer Schatzmeisterin) und Schriftführer/in sowie einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl aus. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und die Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n (§ 26 BGB).

§ 12
Beirat

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen.

§ 13
Leihgabe

Die Erich-Mühsam-Gesellschaft errichtet im Heinrich-und-Thomas-Mann Zentrum (Buddenbrookhaus) einen Erich-Mühsam-Raum. Für diesen Zweck stellt die Erich-Mühsam-Gesellschaft ihre Materialien und Bücher als Dauerleihgabe zur Verfügung. Sie sollen dort archivalisch-bibliothekarisch erfaßt und der Öffentlichkeit für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht werden.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladungen des Vorstands zur Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung der Gesellschaft gehen die Dauerleihgaben in den Besitz der Kulturstiftung Hansestadt Lübeck (zugunsten des Heinrich-und-Thomas-Mann Zentrums) über; ihr soll auch das Vereinsvermögen zufallen, das der Erweiterung der Erich-Mühsam-Bestände dienen soll.